Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens und der kantonalen Vorprüfung werden die Entwürfe gemäss § 24 Abs. 1 BauG öffentlich aufgelegt. Bestandteil der Vorlage ist auch die eigentumsverbindliche Festlegung der Gewässerräume im Sinne von § 36 GSchG.
Die Entwürfe mit Erläuterungen und der Vorprüfungsbericht liegen vom 10. Februar 2020 bis und mit dem 10. März 2020 in der Gemeindekanzlei Merenschwand (Kanzleistrasse 8) auf und können während der Bürozeit eingesehen werden. Sie sind während der Auflage auch auf der Internet-Website der Gemeinde Merenschwand aufgeschaltet (www.merenschwand.ch/Aktuelles).
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 und 4 BauG sind ebenfalls berechtigt, Einwendungen zu erheben. Einwendungen sind schriftlich dem Gemeinderat Merenschwand, Kanzleistrasse 8, Postfach, 5634 Merenschwand, einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Merenschwand, 6. Februar 2020
Gemeinderat Merenschwand