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E-Mitwirkung

Zustellung Ermessensveranlagung

Popp Rudolf, geb. 16. Februar 1961, Oberhausen, vertreten durch Fuhrmann Manuela, Boswil, wird hiermit gemäss § 175 Abs. 4 StG AG bekannt gegeben, dass die Steuerkommission Merenschwand die definitive Steuerveranlagung 2024 der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer nach Ermessen (§ 191 Abs. 3 StG, Art. 130 Abs. 2 DBG) vorgenommen hat.

Die Ermessensveranlagung erfolgte, da die Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt wurden bzw. die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden konnten.

Gemäss § 193 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 StHG kann eine nach Ermessen vorgenommene Veranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen, zu begründen und es sind sämtliche Beweismittel beizulegen.

Werden im Einspracheverfahren trotz Aufforderung Unterlagen oder Beweismittel nicht eingereicht, können diese im Rekurs- oder Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (§ 194 Abs. 2 StG).

Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit der Publikation schriftlich beim Regionalen Steueramt Merenschwand, Steuerkommission Merenschwand, Rütistrasse 9, 5634 Merenschwand, einzureichen.