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Baugesuchsverfahren

Unsere Abteilung Planung berät Sie gerne zu Baugesuchsverfahren oder baurechtlichen Fragen. Grundsätzlich richtet sich das Baugesuchsverfahren nach § 6 und § 59 ff Baugesetz (BauG) sowie § 49 ff Bauverordnung (BauV).

Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben im Sinne von § 59 BauG ist bei der Abteilung Planung ein Baugesuch einzureichen. Baugesuchsformulare können auf der Abteilung Planung online bezogen werden.

Bei grösseren Bauvorhaben empfehlen wir, frühzeitig mit der Abteilung Planung Kontakt zu treten. Eingereichte Baugesuche werden durch die Abteilung Planung in formeller und materieller Hinsicht geprüft. Fehlende Unterlagen können zusätzlich eingefordert werden. Das Gesuch wird in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde Merenschwand (Amtlicher Anzeiger) veröffentlicht und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist können legitimierte Personen begründet Einwendung erheben.

Nach der öffentlichen Auflage und der Prüfung allfälliger Einwendungen entscheidet der Gemeinderat oder die Abteilung Planung im Rahmen der Delegationsregelung über das Baugesuch.