Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen sind dazu verpflichtet, ihre Bäume, Sträucher und Hecken, welche in den Strassen- beziehungsweise den Wegraum ragen, laufend zurückzuschneiden. Da das Wachstum der Pflanzen immer wieder unterschätzt wird und der Rückschnitt mehrmals im Jahr zu erfolgen hat, ist eine ständige Kontrolle des Lichtraumprofiles und der Sichtzone unerlässlich.
Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen. Über Strassen muss die Fahrbahn bis auf eine Höhe von mindestens 4.5 m freigehalten werden. Über Fusswegen und Trottoirs muss die Höhe des Freihalteraums mindestens 2.5 m betragen. Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Spiegel, Strassennamenschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.
In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen eine Höhe von 0.6 m und 3.0 m jederzeit gewährleistet sein. Die Grundeigentümer werden aufgefordert, den Rückschnitt baldmöglichst vorzunehmen.